Elternbeiträge

Anpassung ab September 2025

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 21. Juli 2025 die Neufestsetzung der Elternbeiträge beschlossen.

Ab 1. September 2025 gelten nun folgende monatliche Elternbeiträge:

 

Buchung / Tag

Bis zum 3. Geburtstag

3 Jahre bis Schuleintritt

4 – 5 Stunden

195,00 €

145,00 €

5 – 6 Stunden

214,50 €

159,50 €

6 – 7 Stunden

234,00 €

174,00 €

7 – 8 Stunden

253,50 €

188,50 €

8 – 9 Stunden

273,00 €

203,00 €

9 – 10 Stunden

292,00 €

217,50 €

 

  • Die Beitragsstruktur orientiert sich an den Gruppengrößen: In einer Krippengruppe ist der Personaleinsatz in etwa doppelt so groß wie in einer KiTa-Gruppe. Deshalb ist der Beitrag auch entsprechend höher.
  • Der individuelle Beitrag für eine Familie hängt dann von weiteren Faktoren ab, er ist für die meisten geringer als in der Tabelle. Grundsätzlich erhalten derzeit die KiTa-Kinder einen Beitragszuschuss von bis zu 100,00 € des Freistaates Bayern, der vor der Abbuchung mit dem eigentlich fälligen Beitrag verrechnet wird. Alle Familien mit geringem Einkommen haben weiter die Möglichkeit, eine Beitragsübernahme zu erhalten. Auch weitere Beitragsübernahmen und Entlastungen z.B. durch Arbeitgeber oder das derzeit noch gültige Krippengeld (bis Ende 2025) haben Auswirkungen auf die jeweils konkrete Zahlungsverpflichtung einer Familie.
  • Die Gebühr für das zweite Kind einer Familie, welches gleichzeitig in einer städtischen KiTa betreut wird, ist um 15 € ermäßigt.
  • Das dritte Kind, welches gleichzeitig in einer städtischen KiTa betreut wird, ist gebührenfrei.

Online Kitaplatz-Bedarfsanmeldung

für das Jahr 2026/2027

Sie suchen einen Betreuungsplatz für ihr Kind? Die Stadt und VG Volkach verfügen über ein breit gefächertes Angebot der Kindertagesbetreuung in städtischen, konfessionellen und freien Einrichtungen. Infos bieten die städtischen Homepages bzw. die jeweiligen Internetauftritte des konfessionellen bzw. freien Trägers.

Die Bedarfsanmeldung für einen Betreuungsplatz in den Kindertageseinrichtungen ist ausschließlich online über das Bürgerserviceportal der Stadt Volkach möglich. Es wird empfohlen, sich möglichst bei mehreren Wunsch-Kitas anzumelden.

Die Anmeldung ist möglich für alle Einrichtungen der Stadt Volkach (Kindertagesstätten und Krippen) und der Gemeinde Nordheim (Kindertagesstätte mit Hort) über das Kita-Platz Portal: Kitaplatz | VG Volkach.  

Zu den Einrichtungen gehören der Waldkindergarten, die ev. Kita in Eichfeld, Kita der Ritterschen Stiftung in Astheim, Weinbergswichtel in Escherndorf, Kita St. Franziskus in Fahr und die kommunalen Einrichtungen in Gaibach, Obervolkach und Volkach, ebenso die Inselstrolche in Nordheim mit Hort.

Anmeldungen für das Betreuungsjahr 2026/27 sind ab vom 01.01. bis 28.02.2026 möglich. Anmeldungen, die nach dem diesem Zeitraum eingehen, können nur nachrangig berücksichtigt werden. Anmeldungen sind prinzipiell jederzeit möglich. Alle Kinder, die zwischen dem 01.09.2026 bis 31.08.27 eine Kindertageseinrichtung besuchen sollen, können angemeldet werden.

Die Vergabe der Plätze für das neue Kita-­Jahr 2026/2027 erfolgt ab Mitte März, der Vergabeprozess kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Die Vergabe erfolgt nach den Vergabekriterien. Diese finden sie auf den Seiten der einzelnen Einrichtungen.

Kranke Kinder in den Gemeinschaftseinrichtungen

Derzeit sind gehäuft Krankheitsfälle zu beobachten. Wir appellieren: „Kranke Kinder und Mitarbeitende gehören nicht in die Kita.“

Mit Beginn der kälteren Jahreszeit treten auch wieder vermehrt Erkältungskrankheiten und sonstige Infektionskrankheiten auf. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Ansteckungsgefahr „herkömmlicher“ Krankheiten häufig unterschätzt wird. Wir bitten die Eltern, die Krankheitssymptome ernst zu nehmen und ein angeschlagenes und noch nicht gänzlich auskuriertes Kind keinesfalls in die Kindertagesstätte zu bringen. Weitere Ansteckungen können in einer Kettenreaktion den gesamten Betrieb zum Stillstand bringen.

Kinder mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit können in den Einrichtungen nicht betreut werden, sie dürfen erst zurückkehren, wenn nur noch leichte beziehungsweise keine weiteren Symptome vorliegen.

Wichtig ist auch, dass Sie die Einrichtung darüber informieren, wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat.Dazu sind Sie sogar gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich verpflichtet und durch die Einrichtung belehrt worden. Sie haben eine Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung Ihres Kindes.

Bei bestimmten Infektionserkrankungen, die in § 34 IfSG aufgelistet sind, wird ein Kind per Gesetz bis zur Ansteckungsfreiheit vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Näheres hierzu regeln die Wiederzulassungsrichtlinien des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Um weiter Ansteckungen, mögliche Kettenreaktionen und eventuelle Stillstände in den Einrichtungen zu vermeiden, bedanken wir uns für Beachtung der oben genannten Hinweise und ein rücksichtsvolles Miteinander in den Einrichtungen.

Hinweisen möchten wir auch noch darauf, dass die Einrichtungen ein Hausrecht besitzen. Wenn die Einrichtungen der Meinung sind, dass Ihr Kind krank ist, können sie fordern, dass Sie Ihr Kind abholen.

Die Einrichtungen kommen damit ihrer Sorgfaltspflicht auch gegenüber den anderen betreuten Kindern nach.